Willkommen im KGV Westen e.V.
Gegründet 1929
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zweck, Ziel, Gemeinnützigkeit des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte aus der Mitgliedschaft
§5 Pflichten der Mitglieder
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Vorstand
§8 Erweiterter Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
§10 Geschäftsjahr
§11 Kassenführung
§12 Kassenprüfung
§13 Aufläsung der Vereins
§14 Bekanntmachungen des Vereins
§15 Datenschutzvereinbarung
§16 Sonstige Bestimmungen
§17 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: KGV Westen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
- Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Wuppertal der Gartenfreunde e.V.
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen unter der Nummer VR 1537
§2 Zweck, Ziel, Gemeinnützigkeit des Vereins
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- Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Personen.
- Er setzt sich für die Förderung der Kleingärtnerei und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
- Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit den Umwelt- und Landschaftsschutz und die Anleitung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
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- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dark keine Person duch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; Kosten sind zu erstatten. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation und die steuerliche Gemeinnützigkeit zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden.
- Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung und des Pachtvertrages Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.
- Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr oder juristische Personen werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand beantragt. Dieser entscheidet über die Aufnahme abschließend.
- Die Ablehnung des Antrags, die keiner Begründung bedarf ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zugehen muss.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der vom Vorstand unterschriebenen Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.
§4 Rechte aus der Mitgliedschaft
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Jedes Mitglied hat das recht
- die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
- an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
- Mit der Mitgliedschaft verbunden sind, der Bezug der Zeitschrift "Kleingarten Magazin" und die Haftpflichtversicherung.
§5 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen;
- sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen;
- Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
- die Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die neben dem Beitrag für einen Verein den für den Stadtverband zu entrichtenden Betrag des Vereins beinhalten;
- Die zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossenen Umlagen zu zahlen; diese Umlagen können jährlich bis zum 3-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
- Die festgesetzten Gemeinschafts- Arbeitsstunden zu erbringen bzw. den bei Nichterbringung festgesetzten Ersatzbetrag zu entrichten.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod des Mitglieds,
- Auflösung der juristischen Person,
- freiwilliger Austritt,
- Ausschluss
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaftverletzt
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt
- mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
- die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat
- bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Verein ausgeschlossen wurde.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufungand die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
§7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- mindestens 1 Beisitzer
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Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit gewählt; er hat jedes Jahr die Vertrauensfrage zu stellen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenanzahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Blockwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur etwaigen Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter durch Wahl besetzt sind. - Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis soll jedoch grundsätzlich der Vorsitzende berechtigt sein, sein Stellvertreter nur dann, wenn dieser verhindert ist.
- Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, vor allem Vorstandsmitglieder und ggf. andere für den Verein Tätige, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandspauschale erhalten. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
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Dem Vorstand obliegen insbesondere
- laufende Geschäftsführung der Vereins
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter, von diesem zu unterzeichnen.
- Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen oder nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.
§8 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 7, mindestens einem Fachberater wenn vorhanden und den Beisitzern. Sofern eine Jugendgruppe besteht dem Vertreter für Jugendfragen.
- Dem erweiterten Vorstand obliegt die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung.
- Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennten Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.
- Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort-, -zeit und Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitglieder zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes Mitglied hat gemäß § 3 eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich vom Mitglied ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Der Mitgliederversammlung obliegen
- die Genehmigung von Niederschriften, gemäß §9 Abs.8
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und der Fälligkeiten. Wobei die Beiträge in unterschiedlicher Höhe für passive und aktive Mitglieder festgesetzt werden können
- von Umlagen zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus
- Anzahl der Gemeinschafts-Arbeitsstunden bzw. den Ersatzbetrag für die Nichterbringung von Gemeinschafts-Arbeitsstunden, wobei die Anzahl bzw. der Ersatzbetrag für Mitglieder mit bzw. ohne Garten unterschiedlich festgestzt werden können.
- die Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über Anträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, die Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Vertreter der Stadtverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§10 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Kassenführung
- Der Kassierer/in verwaltet die Kasse nach den Grundsätzen der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit. Der Stadtverband ist berechtigt, jederzeit die Vorlage der Kassenbücher und Belege, des Mitgliederverzeichnisses und sonstiger für das Kassen- und Rechnungswesen wesentlicher Unterlagen zu verlangen.
§12 Kassenprüfung
- Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt.
- Die Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichprobe beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Den Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen für eine ordnungsgemäße Kassenprüfung vorzulegen.
§13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband Wuppertal der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§14 Bekanntmachungen des Vereins
- Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.
§15 Datenschutzvereinbarung
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern und Pächtern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (z.B. Telefon, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolg ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken (z.B. Versicherungen, Zeitungsversand usw.).
§16 Sonstige Bestimmungen
- Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden duch diese Satzung nicht berührt.
§17 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
- Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.10.2022 beschlossen; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister. Dadurch treten die Bestimmungen der bisherigen Satzung außer Kraft.
- Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit, der Aufsichtsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind hierüber spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.